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Bundesrat in Deutschland spricht sich für Aufnahme der nationalen Minderheiten ins Grundgesetz aus

Der deutsche Bundesrat hat am 26. September auf Initiative der Bundesländer Schleswig-Holstein, Brandenburg und Sachsen eine Entschließung verabschiedet, mit der er die Bundesregierung auffordert, die vier autochthonen nationalen Minderheiten und Volksgruppen in Deutschland (dänische Minderheit, friesische Volksgruppe, deutsche Sinti und Roma, Lausitzer Sorben) im Grundgesetz zu verankern. Dazu soll Artikel 3 um folgenden Satz ergänzt werden:

„Der Staat achtet die Identität der autochthonen Minderheiten und Volksgruppen, die nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats in Deutschland anerkannt sind.“

In der zugehörigen Drucksache des Bundesrates wird betont, dass damit kein neues individuelles Grundrecht geschaffen, sondern der kollektive Schutz der sprachlichen und kulturellen Identität der anerkannten Minderheiten und Volksgruppen in Deutschland gestärkt werden soll. Zugleich wäre die Änderung ein klares Signal nach innen und außen – auch zugunsten der deutschsprachigen Minderheiten im östlichen Europa.

Der Minderheitenrat der vier autochthonen nationalen Minderheiten und Volksgruppen Deutschlands hat die Initiative in einer Stellungnahme ausdrücklich begrüßt und die Bundesregierung aufgefordert, nun konkrete Schritte einzuleiten. Die Vorsitzende des Minderheitenrates, Gitte Hougaard-Werner, erklärte: „Nachdem die 2019 von Schleswig-Holstein eingebrachte Initiative für eine Grundgesetzänderung noch von der Tagesordnung genommen wurde, freuen wir uns umso mehr über die nun verabschiedete Entschließung. Jetzt ist die Bundesregierung am Zug, Umsetzungsschritte einzuleiten. Für uns als Minderheitenrat ist klar: Die nationalen Minderheiten sind ein unverzichtbarer Bestandteil der deutschen Geschichte und Kultur. Sie verdienen besonderen Schutz und Förderung, was sich auch in der Verfassung widerspiegeln muss.“ 

Die Entschließung des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese ist in ihrer Entscheidung frei, ob und wann sie sich des Themas annimmt.

 

Mehr zu der Entschließung lesen Sie hier:

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